Soweit sich der Antrag auf andere "Beschlüsse und Akte der Kirchenpflege" bezieht als die ursprünglich angefochtenen Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung vom 22. November 2022 und die Gesamterneuerungswahl vom 27. November 2022 (siehe vorne lit. B.1.2), ist darauf nicht einzutreten, da es sich dabei um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands handelt (vgl. Erw. I/2.2). Zum Streitgegenstand selbst enthält der zweite Satz von Antrag 1 keine konkreten Vorwürfe.