des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen nicht zutreffen sollen (AGVE 2009, S. 275, Erw. 3.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.385 vom 13. Oktober 2022, Erw. I/2.1.1 mit Hinweisen; MICHAEL MERKER, a. a. O., N. 7 zu § 39 [a]VRPG; vgl. auch Botschaft VRPG, S. 57). 3.2.3 Den Ausführungen im zweiten Satz von Antrag 1 kann nicht entnommen werden, wie das Verwaltungsgericht konkret entscheiden soll. Weder werden spezifische "Beschlüsse und Akte der Kirchenpflege" benannt, gegen die sich die Beschwerde richtet, noch wird ausgeführt, welche Anordnung seitens des Verwaltungsgerichts diesbezüglich beantragt wird.