Entsprechend hätten die Beschwerdeführenden auch vor Verwaltungsgericht ein Gestaltungsbegehren stellen müssen, wie sie dies in der Beschwerde vom 22. Dezember 2022 an den Kirchenrat und in der Beschwerde vom 14. September 2023 an das Rekursgericht getan haben. Im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren mangelt es den Beschwerdeführenden in Bezug auf den Feststellungsantrag an einem schutzwürdigen Interesse. Auf den Feststellungsantrag im ersten Satz von Antrag 1 darf deshalb nicht eingetreten werden.