Soweit sich der Antrag gegen die Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung vom 22. November 2022 sowie gegen die Gesamterneuerungswahlen vom 27. November 2022 richtet, wäre das Interesse der Beschwerdeführenden an der Aufhebung der angeblich unzulässigen "Beschlüsse und Akte der Kirchenpflege" durch ein Gestaltungsentscheid zu wahren. Entsprechend hätten die Beschwerdeführenden auch vor Verwaltungsgericht ein Gestaltungsbegehren stellen müssen, wie sie dies in der Beschwerde vom 22. Dezember 2022 an den Kirchenrat und in der Beschwerde vom 14. September 2023 an das Rekursgericht getan haben.