Weiter haben die Beschwerdeführenden in ihrer ursprünglichen Beschwerde vom 22. Dezember 2022 lediglich die Aufhebung der Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung vom 22. November 2022 und der Gesamterneuerungswahl vom 27. November 2022 beantragt (siehe vorne lit. B.1.2). Soweit der vorliegende Antrag auch auf andere "Beschlüsse und Akte der Kirchenpflege" abzielt, stellt dies eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands dar (vgl. Erw. I/2.2).