Unzulässig sind Begehren, mit denen der Beschwerdeführer lediglich die (abstrakte) Bestätigung seiner Rechtsauffassung bezweckt, ohne dass mit dem Entscheid Unklarheiten beseitigt werden, mithin der Entscheid ohne praktische Auswirkungen bleibt (MICHAEL MERKER, a. a. O., N. 29 zu § 38; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023, Erw. 1.1 mit Hinweisen; RHINOW / KOLLER / KISS / THURNHERR / BRÜHL- MOSER, a. a. O., Rz. 1281). - 10 - 3.1.3 Auf den Feststellungsantrag im ersten Satz von Antrag 1 darf gleich aus mehreren Gründen nicht eingetreten werden: