Folglich kann nur dies Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Anträge, die darüber hinaus gehen, stellen eine unzulässige Ausweitung oder Änderung des Streitgegenstands dar, weshalb das Verwaltungsgericht auf solche Anträge nicht eintreten darf. 3. 3.1 3.1.1 Die Beschwerdeführenden beantragen im ersten Satz von Antrag 1 insbesondere, "es sei festzustellen, dass die von der Kirchgemeindeversammlung vom 23. November 2022 [richtig: 23. November 2021] gewählten Kirchenpflegemitglieder E._____, F._____ und D._____ erst mit Rechtskraft der Wahl das Amt als Kirchenpfleger antreten durften."