Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid vom 1. Juli 2024 die Beschwerde ab, ebenso wie der Kirchenrat die ursprüngliche Beschwerde abgewiesen hatte. Der Streitgegenstand ergibt sich folglich aus den Anträgen der ursprünglichen Beschwerde an den Kirchenrat vom 22. Dezember 2022. Darin wurde lediglich die Aufhebung der Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung vom 22. November 2022 und die Aufhebung der Gesamterneuerungswahlen vom 27. November 2022 beantragt. Folglich kann nur dies Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein.