2.2 Die Anträge in der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde (siehe vorne lit. C/1) weichen erheblich von den Anträgen der ursprünglichen Beschwerde an den Kirchenrat vom 22. Dezember 2022 (siehe vorne -8- lit. B.1.2) und von den Anträgen in der Beschwerde an das Rekursgericht vom 14. September 2023 (siehe vorne lit. B/3.2) ab.