2. 2.1 Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht. Bei Anordnungen, die nicht in persönliche Verhältnisse eingreifen, steht die Beschwerdebefugnis allen Konfessionsangehörigen, der Kirchenpflege und dem Kirchenrat zu (§ 56 Abs. 2 VRPG; vgl. auch Art. 47 Abs. 2 OS). Den Beschwerdeführenden ist als in ihrer Kirchgemeinde stimmberechtigte Konfessionsangehörige die Legitimation zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids grundsätzlich zuzusprechen (§ 56 Abs. 2 VRPG; vgl. auch § 114 KV sowie Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.317 / WBE.2022.318 vom 7. März 2023, Erw. I/2.1).