2. Das Rekursgericht reichte am 7. Oktober 2024 aufforderungsgemäss die Akten ein, verzichtete in seiner Eingabe auf die Erstattung einer Vernehmlassung und hielt vollumfänglich an seinem Entscheid fest. 3. Mit Eingabe vom 11. November 2024 liess der Kirchenrat, nunmehr anwaltlich vertreten, eine Beschwerdeantwort einreichen und die Abweisung der Beschwerde beantragen. 4. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 31. Januar 2025 die Replik und der Kirchenrat mit Eingabe vom 25. März 2025 die Duplik ein.