Zudem seien die vor dem so festzustellenden Amtsantritt dieser Personen unter deren Mitwirkung getätigten Beschlüsse und Akten der Kirchenpflege S._____ auf deren Rechtmässigkeit und Tatbestand hin zu überprüfen, und es sei aufgrund der Ergebnisse der Prüfung allenfalls das jeweils Entsprechende anzuordnen. 2. Eventuell ist die Angelegenheit zu neuem Entscheid an das Rekursgericht zurückzuweisen.