1. Der Entscheid des Rekursgerichts der Römisch-Katholischen Kirche im Aargau vom 1. Juli 2024 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die von der Kirchgemeindeversammlung vom 23. November 2022 gewählten Kirchenpflegemitglieder E._____, F._____ und D._____ erst mit Rechtskraft der Wahl das Amt als Kirchenpfleger der Römisch-katholischen Kirchgemeinde S._____ antreten durften. Zudem seien die vor dem so festzustellenden Amtsantritt dieser Personen unter deren Mitwirkung getätigten Beschlüsse und Akten der Kirchenpflege S.___