Der Entscheid des Kirchenrates vom 5. Juli 2023 sei in den Ziffern 1 und 2 aufzuheben, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien unsere Anträge, welche wir in unserer Eingabe an den Kirchenrat vom 22. Dezember 2022 gestellt haben, gutzuheissen. Am 1. Juli 2024 wies das Rekursgericht die Beschwerde ab. C. 1. Mit Beschwerde vom 4. September 2024 gelangten die mittlerweile anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden an das Verwaltungsgericht und liessen folgende Anträge stellen: -6-