2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. 3.2 Gegen den Entscheid des Kirchenrats vom 5. Juli 2023 erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. September 2023 beim Rekursgericht Beschwerde mit den folgenden Anträgen: