2. Während die Beschwerde vom 22. Dezember 2022 gegen die Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung vom 22. November 2022 und die Gesamterneuerungswahlen vom 27. November 2022 beim Kirchenrat noch hängig war, wies das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren -5- betreffend die Ergänzungswahl vom 23. November 2021 die Beschwerde mit Urteil WBE.2022.317 / WBE.2022.318 vom 7. März 2023 ab. Weder im Verfahren vor Rekursgericht noch vor Verwaltungsgericht wurde die durch den Kirchenrat entzogene aufschiebende Wirkung wiederhergestellt.