In der Begründung führten die Beschwerdeführenden unter anderem aus, die am 23. November 2021 neu gewählten zusätzlichen Mitglieder der Kirchenpflege hätten umgehend damit begonnen, die Amtsgeschäfte auszuüben, obwohl die Wahl sofort angefochten worden sei. Alle Beschlüsse der Kirchenpflege seit der Kirchgemeindeversammlung vom 23. November 2021 seien ungültig, weil diese nicht rechtmässig zustande gekommen seien. Folglich sei auch zur Kirchgemeindeversammlung vom 22. November 2022 nicht rechtmässig eingeladen worden.