2.2 Gegen die Wahl vom 23. November 2021 erhoben A._____ sowie B._____ und C._____ Beschwerde beim Kirchenrat, welcher die Beschwerde mit Entscheid vom 1. Dezember 2021 abwies, soweit er darauf eintrat. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. 2.3 Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 zogen A._____ sowie B._____ und C._____ den Entscheid mit Beschwerde ans Rekursgericht weiter. Sie beantragten dabei weder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung noch vorsorgliche Massnahmen.