Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Rekursgericht der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau (Rekursgericht) mit Entscheid vom 30. August 2021 nicht ein und ordnete stattdessen die Durchführung der Ergänzungswahl wie folgt an: 2. Die Durchführung der Ergänzungswahl mit Amtsantritt ab Rechtskraft für die drei zusätzlichen Mitglieder der Kirchenpflege S._____ ist bis spätestens am 30. November 2021 anzusetzen. 3. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. -3-