Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.313 / lm / jh Art. 61 Urteil vom 19. September 2025 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichter Michel Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiber Manz Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B._____ führer 2 Beschwerde- C._____ führerin 3 alle vertreten durch Dr. iur. Franz von Weber, Rechtsanwalt, Sedlerengasse 4, 6430 Schwyz gegen Vorinstanzen Kirchenpflege der Römisch-Katholischen Kirche S._____, Kirchenrat der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau, Feerstrasse 8, Postfach, 5001 Aarau 1 vertreten durch lic. iur. Roland Miotti, Rechtsanwalt, Bahnhofplatz 13, Postfach, 5200 Brugg AG 1 Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Kirchgemeindeversammlung S._____ vom 22. November 2022 sowie Gesamterneuerungswahlen der Kirchen- pflege S._____ vom 27. November 2022 Entscheid des Rekursgerichts der Römisch-Katholischen Landeskirche vom 1. Juli 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. 1.1 Mit Schreiben vom 12. August 2020 stellte die Initiativgruppe S._____ (Ini- tiativgruppe) bei der Kirchenpflege der Römisch-Katholischen Kirche S._____ (Kirchenpflege) im Hinblick auf die Kirchgemeindeversammlung am 24. November 2020 zwei Traktandierungsanträge: Einerseits solle die Kirchgemeindeversammlung die Anzahl Kirchenpflege-Mitglieder ab sofort von fünf auf acht Personen erhöhen. Andererseits möge die Kirchgemein- deversammlung zur Vervollständigung der Kirchenpflege in einer Ergän- zungswahl vier Kandidatinnen bzw. Kandidaten wählen. Nachdem die Kirchgemeindeversammlung vom 24. November 2020 pan- demiebedingt abgesagt worden war, wurde am 24. Januar 2021 stattdes- sen eine Urnenabstimmung durchgeführt. Bei dieser wurde die Vorlage, die Anzahl der Mitglieder der Kirchenpflege von fünf auf acht Personen zu er- höhen, angenommen. Die von der Initiativgruppe am 12. August 2020 für den Fall der Annahme der Vorlage betreffend Erhöhung der Zahl der Mit- glieder der Kirchenpflege ebenfalls beantragte Ergänzungswahl der neuen Kirchenpflegemitglieder wurde in der Folge nicht durchgeführt. 1.2 Nachdem die Initiativgruppe bei der Kirchenpflege wiederholt erfolglos die Durchführung der geforderten Ergänzungswahl beantragt hatte, erhob sie mit Eingabe vom 11. Mai 2021 Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Kirchenrat der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau (Kirchenrat). Dieser entschied am 24. Juni 2021 Folgendes: Der Kirchenrat heisst die Rechtsverweigerungsbeschwerde teilweise gut und ordnet die Durchführung der Ergänzungswahl mit Amtsantritt ab Rechtskraft für die drei zusätzlichen Mitglieder der Kirchenpflege S._____ bis spätestens am 30. September 2021 an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Rekursgericht der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau (Rekursgericht) mit Entscheid vom 30. August 2021 nicht ein und ordnete stattdessen die Durchführung der Ergänzungswahl wie folgt an: 2. Die Durchführung der Ergänzungswahl mit Amtsantritt ab Rechtskraft für die drei zusätzlichen Mitglieder der Kirchenpflege S._____ ist bis spätes- tens am 30. November 2021 anzusetzen. 3. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschie- bende Wirkung entzogen. -3- Der Entscheid des Rekursgerichts erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2. 2.1 Trotz eines entsprechenden Traktandierungsbegehrens der Initiativgruppe vom 15. August 2021 und des rechtskräftigen Entscheids des Rekursge- richts vom 30. August 2021 traktandierte die Kirchenpflege für die Kirchge- meindeversammlung vom 23. November 2021 die Ergänzungswahl für drei zusätzliche Mitglieder der Kirchenpflege nicht. An der Kirchgemeindeversammlung vom 23. November 2021 stellte ein Vertreter der Initiativgruppe nach Eröffnung der Versammlung den Antrag, die Traktandenliste um die Ergänzungswahl von drei zusätzlichen Kirchen- pflegemitgliedern zu erweitern. Dieser Antrag wurde gutgeheissen und an- schliessend wurden die drei sich zur Wahl stellenden Personen (F._____, D._____ und E._____) mit 115 Ja-Stimmen bei sieben Enthaltungen ge- wählt. Mit Schreiben vom 25. November 2021 nahm der Kirchenrat das Wahlpro- tokoll vom 23. November 2021 zur Kenntnis und genehmigte die Wahl von F._____, D._____ und E._____ als Mitglieder der Kirchenpflege für den Rest der Amtsperiode 2019–2022. 2.2 Gegen die Wahl vom 23. November 2021 erhoben A._____ sowie B._____ und C._____ Beschwerde beim Kirchenrat, welcher die Beschwerde mit Entscheid vom 1. Dezember 2021 abwies, soweit er darauf eintrat. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. 2.3 Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 zogen A._____ sowie B._____ und C._____ den Entscheid mit Beschwerde ans Rekursgericht weiter. Sie be- antragten dabei weder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung noch vorsorgliche Massnahmen. 3. Am 9. Februar 2022 fand die erste Sitzung der Kirchenpflege nach der Er- gänzungswahl vom 23. November 2021 statt. An dieser Sitzung nahmen insbesondere die neu gewählten Mitglieder F._____, D._____ und E._____ teil. 4. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Ergänzungswahl vom 23. Novem- ber 2021 wies das Rekursgericht mit Urteil vom 6. Juli 2022 die von A._____ sowie B._____ und C._____ gegen den Entscheid des Kirchenrats -4- erhobene Beschwerde ab, worauf diese den Entscheid mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterzogen. B. 1. 1.1 Am 22. November 2022 wurde die von der Kirchenpflege – inklusive der drei am 23. November 2021 neu gewählten Mitglieder, F._____, D._____ und E._____ – vorbereitete Kirchgemeindeversammlung abgehalten. Im Rahmen der Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 2023 bis 2026 wurden an der Urnenabstimmung vom 27. November 2022 sieben Mitglieder in die Kirchenpflege gewählt, darunter die am 23. November 2021 erstmals neu gewählten F._____, D._____ und E._____. 1.2 Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 erhoben A._____ sowie B._____ und C._____ Beschwerde beim Kirchenrat, mit folgenden Anträgen (Auslas- sung durch das Verwaltungsgericht; Hervorhebungen gemäss Eingabe): Als stimm- und wahlberechtigte Mitglieder der Kirchgemeinde S._____ er- heben wir […] Beschwerde und stellen die Anträge, dass die Gesamter- neuerungswahlen in der Kirchgemeinde S._____ vom 27. November 2022 und die Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung der Kirch- gemeinde S._____ vom 22. November 2022 aufzuheben seien. In der Begründung führten die Beschwerdeführenden unter anderem aus, die am 23. November 2021 neu gewählten zusätzlichen Mitglieder der Kir- chenpflege hätten umgehend damit begonnen, die Amtsgeschäfte auszu- üben, obwohl die Wahl sofort angefochten worden sei. Alle Beschlüsse der Kirchenpflege seit der Kirchgemeindeversammlung vom 23. November 2021 seien ungültig, weil diese nicht rechtmässig zustande gekommen seien. Folglich sei auch zur Kirchgemeindeversammlung vom 22. Novem- ber 2022 nicht rechtmässig eingeladen worden. Weil die Wahlberechtigten im Wahlbüchlein nicht darüber aufgeklärt worden seien, dass die zusätzli- chen Mitglieder nicht rechtmässig in der Kirchenpflege Einsitz genommen hätten, müssten auch die Gesamterneuerungswahlen aufgehoben werden. Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 entzog der Kirchenrat der Beschwerde vom 22. Dezember 2022 die aufschiebende Wirkung. In seiner Begründung hielt der Kirchenrat fest, damit solle sichergestellt werden, dass die neu gewählte Kirchenpflege handlungsfähig bleibe. 2. Während die Beschwerde vom 22. Dezember 2022 gegen die Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung vom 22. November 2022 und die Ge- samterneuerungswahlen vom 27. November 2022 beim Kirchenrat noch hängig war, wies das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren -5- betreffend die Ergänzungswahl vom 23. November 2021 die Beschwerde mit Urteil WBE.2022.317 / WBE.2022.318 vom 7. März 2023 ab. Weder im Verfahren vor Rekursgericht noch vor Verwaltungsgericht wurde die durch den Kirchenrat entzogene aufschiebende Wirkung wiederhergestellt. Auf die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhobene Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_183/2023 vom 27. April 2023 nicht ein. Das Beschwerdever- fahren betreffend die Ergänzungswahl vom 23. November 2021 wurde da- mit rechtskräftig erledigt. 3. 3.1 Im Verfahren gegen die Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung vom 22. November 2022 und die Gesamterneuerungswahlen vom 27. Novem- ber 2022 fällte der Kirchenrat am 5. Juli 2023 folgenden Entscheid: 1. Die Beschwerde vom 22. Dezember 2022 wird vollumfänglich abgewie- sen. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschie- bende Wirkung entzogen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. 3.2 Gegen den Entscheid des Kirchenrats vom 5. Juli 2023 erhoben die Be- schwerdeführenden mit Eingabe vom 14. September 2023 beim Rekursge- richt Beschwerde mit den folgenden Anträgen: Der Entscheid des Kirchenrates vom 5. Juli 2023 sei in den Ziffern 1 und 2 aufzuheben, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien unsere Anträge, welche wir in unserer Eingabe an den Kirchenrat vom 22. Dezember 2022 gestellt haben, gutzuheissen. Am 1. Juli 2024 wies das Rekursgericht die Beschwerde ab. C. 1. Mit Beschwerde vom 4. September 2024 gelangten die mittlerweile anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführenden an das Verwaltungsgericht und lies- sen folgende Anträge stellen: -6- 1. Der Entscheid des Rekursgerichts der Römisch-Katholischen Kirche im Aargau vom 1. Juli 2024 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die von der Kirchgemeindeversammlung vom 23. November 2022 gewählten Kirchenpflegemitglieder E._____, F._____ und D._____ erst mit Rechts- kraft der Wahl das Amt als Kirchenpfleger der Römisch-katholischen Kirch- gemeinde S._____ antreten durften. Zudem seien die vor dem so festzu- stellenden Amtsantritt dieser Personen unter deren Mitwirkung getätigten Beschlüsse und Akten der Kirchenpflege S._____ auf deren Rechtmässig- keit und Tatbestand hin zu überprüfen, und es sei aufgrund der Ergebnisse der Prüfung allenfalls das jeweils Entsprechende anzuordnen. 2. Eventuell ist die Angelegenheit zu neuem Entscheid an das Rekursgericht zurückzuweisen. 3. Subeventuell sei diese Eingabe als Gesuch um Erklärung der Nichtigkeit der Beschlüsse und Akte der Kirchenpflege S._____, welche vor dem Amtsantritt ab Rechtskraft der Wahl der drei Personen E._____, F._____ und D._____ unter ihrer Mitwirkung getätigt wurden, entgegenzunehmen, und es sie dem Gesuch stattzugeben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. 2. Das Rekursgericht reichte am 7. Oktober 2024 aufforderungsgemäss die Akten ein, verzichtete in seiner Eingabe auf die Erstattung einer Vernehm- lassung und hielt vollumfänglich an seinem Entscheid fest. 3. Mit Eingabe vom 11. November 2024 liess der Kirchenrat, nunmehr anwalt- lich vertreten, eine Beschwerdeantwort einreichen und die Abweisung der Beschwerde beantragen. 4. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 31. Januar 2025 die Replik und der Kirchenrat mit Eingabe vom 25. März 2025 die Duplik ein. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -7- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide landeskirchlicher Behörden kann we- gen Verletzung der Verfassung oder des Organisationsstatuts innert 30 Ta- gen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 3 des Organisationsstatuts der Römisch-Katholischen Lan- deskirche des Kantons Aargau vom 2. Juni 2004 [OS] i. V. m. § 114 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000] und § 56 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Vorliegend entschied das Rekursgericht gestützt auf Art. 47 Abs. 1 OS als letztinstanzliche landeskirchliche Behörde (vgl. Art. 50 Abs. 3 OS). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Da vor Verwaltungsgericht nur die Verletzung der Vorschriften der Verfas- sung (jedoch von Kantons- und Bundesverfassung) oder des Organisati- onsstatuts gerügt werden können (§ 50 Abs. 3 OS i. V. m. § 114 Abs. 2 KV und § 56 Abs. 1 VRPG), ist die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsge- richts stark eingeschränkt. Das Verwaltungsgericht kann weder falsche oder unvollständige Sachverhaltsfeststellungen noch Rechtsfehler der in- nerkirchlichen Instanzen korrigieren, die nicht geradezu willkürlich sind oder in sonstiger Weise gegen ein verfassungsmässiges Recht oder einen Verfassungsgrundsatz verstossen. 2. 2.1 Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse gel- tend macht. Bei Anordnungen, die nicht in persönliche Verhältnisse eingrei- fen, steht die Beschwerdebefugnis allen Konfessionsangehörigen, der Kir- chenpflege und dem Kirchenrat zu (§ 56 Abs. 2 VRPG; vgl. auch Art. 47 Abs. 2 OS). Den Beschwerdeführenden ist als in ihrer Kirchgemeinde stimmberechtigte Konfessionsangehörige die Legitimation zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids grundsätzlich zuzusprechen (§ 56 Abs. 2 VRPG; vgl. auch § 114 KV sowie Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.317 / WBE.2022.318 vom 7. März 2023, Erw. I/2.1). 2.2 Die Anträge in der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde (siehe vorne lit. C/1) weichen erheblich von den Anträgen der ursprünglichen Be- schwerde an den Kirchenrat vom 22. Dezember 2022 (siehe vorne -8- lit. B.1.2) und von den Anträgen in der Beschwerde an das Rekursgericht vom 14. September 2023 (siehe vorne lit. B/3.2) ab. Das Verfahren und der Entscheid in der Sache sind grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Streitgegenstand kann in einem Rechtsmittel- verfahren nur sein, was die Vorinstanz überhaupt entschieden hat oder zu entscheiden gehabt hätte, also was Thema des im Anfechtungsobjekt ent- haltenen Entscheiddispositivs war oder hätte sein müssen. Als zweites Ele- ment sind die Parteibegehren heranzuziehen, die den Streitgegenstand auf Teile des jeweiligen Anfechtungsobjekts beschränken können (vgl. BGE 125 V 413, Erw. 1b; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.193, Erw. II/2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Neuformulie- rung der Rechtsbegehren ist nur zulässig, wenn dadurch der Streitgegen- stand im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nicht ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) wird (BGE 143 V 19 Erw. 1.1, Urteil des Bundesgerichts 2C_206/2019 vom 25. März 2021, Erw. 3.1; Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2021.165 vom 4. Januar 2022, Erw. I/2.1; KIENER / RÜTSCHE / KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage 2021, Rz. 1280). Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid vom 1. Juli 2024 die Be- schwerde ab, ebenso wie der Kirchenrat die ursprüngliche Beschwerde ab- gewiesen hatte. Der Streitgegenstand ergibt sich folglich aus den Anträgen der ursprünglichen Beschwerde an den Kirchenrat vom 22. Dezember 2022. Darin wurde lediglich die Aufhebung der Beschlüsse der Kirchge- meindeversammlung vom 22. November 2022 und die Aufhebung der Ge- samterneuerungswahlen vom 27. November 2022 beantragt. Folglich kann nur dies Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Anträge, die darüber hinaus gehen, stellen eine unzulässige Ausweitung oder Änderung des Streitgegenstands dar, weshalb das Verwaltungsgericht auf solche An- träge nicht eintreten darf. 3. 3.1 3.1.1 Die Beschwerdeführenden beantragen im ersten Satz von Antrag 1 insbe- sondere, "es sei festzustellen, dass die von der Kirchgemeindeversamm- lung vom 23. November 2022 [richtig: 23. November 2021] gewählten Kir- chenpflegemitglieder E._____, F._____ und D._____ erst mit Rechtskraft der Wahl das Amt als Kirchenpfleger antreten durften." 3.1.2 Grundsätzlich können bei der Beschwerdeinstanz auch Feststellungsbe- gehren gestellt werden. Im VRPG wird der Feststellungsentscheid nicht ge- regelt. Seine Zulässigkeit ist jedoch in Lehre und Rechtsprechung unbe- stritten (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und -9- Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, 1998, N. 26 zu § 38). Dem Begehren um Erlass einer Feststel- lungsverfügung ist im Allgemeinen zu entsprechen, wenn die gesuchstel- lende Person ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststel- lung nachweist. Der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung ist gegenüber einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung im Allgemeinen subsidiär; aufgrund dieser Subsidiarität ist die Feststellungsverfügung nur zu treffen, wenn das Interesse daran nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (vgl. BGE 137 II 199, Erw. 6.5; 132 V 257, Erw. 1; 119 V 11, Erw. 2a; Urteil des Bundesgerichts 2C_304/2018 vom 8. August 2018, Erw. 1.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 654/2008 vom 7. September 2010, Erw. 1.4; MARKUS MÜLLER, in: Her- zog / Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N. 73 zu Art. 49 VRPG; BOSS- HART / BERTSCHI, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungs- rechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage 2014, N. 26 zu § 19 VRG). Sollte ein Leistungs- oder Gestaltungsbegehren aufgrund ver- passter Beschwerdefrist nicht mehr offenstehen, ist eine Umgehung der Rechtsmittelfrist durch Feststellungsbegehren unzulässig (MICHAEL MER- KER, a. a. O., N. 28 zu § 38). Ein Feststellungsentscheid kann nur verlangen, wer ein spezifisches Fest- stellungsinteresse geltend zu machen vermag, wobei – wie bei der Gel- tendmachung von Parteirechten – kein rechtlich geschütztes Interesse not- wendig ist; ein rein sachlich oder tatsächlich begründetes Interesse genügt. Spezifisch an diesem Interesse ist nur, dass es – der Subsidiarität entspre- chend – nicht mit dem "normalen" Interesse am Erlass einer rechtsgestal- tenden Verfügung deckungsgleich sein darf (MARKUS MÜLLER, a. a. O., N. 74 zu Art. 49 VRPG; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.467 vom 24. Januar 2023, Erw. II/3.3.1). Ein schutzwürdiges Interesse liegt dann vor, wenn dank der vorzeitigen Rechtsklärung das Risiko der Antrag- stellerin auf nachteilige Dispositionen (z. B. grosse administrative Umtriebe, welche sich später als nutzlos erweisen) vermieden werden kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-618/2016 vom 17. April 2019, Erw. 3.2; RHINOW / KOLLER / KISS / THURNHERR / BRÜHL-MOSER, Öffentliches Pro- zessrecht, 4. Auflage 2021, Rz. 1279). Unzulässig sind Begehren, mit denen der Beschwerdeführer lediglich die (abstrakte) Bestätigung seiner Rechtsauffassung bezweckt, ohne dass mit dem Entscheid Unklarheiten beseitigt werden, mithin der Entscheid ohne praktische Auswirkungen bleibt (MICHAEL MERKER, a. a. O., N. 29 zu § 38; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023, Erw. 1.1 mit Hinweisen; RHINOW / KOLLER / KISS / THURNHERR / BRÜHL- MOSER, a. a. O., Rz. 1281). - 10 - 3.1.3 Auf den Feststellungsantrag im ersten Satz von Antrag 1 darf gleich aus mehreren Gründen nicht eingetreten werden: Zum einen kommt dem Antrag keine eigenständige Bedeutung zu. Er dient vielmehr der Begründung zur Anfechtung der einzelnen "Beschlüsse und Akte der Kirchenpflege" bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwer- deverfahrens gegen die Ergänzungswahl vom 23. November 2021. Weiter haben die Beschwerdeführenden in ihrer ursprünglichen Be- schwerde vom 22. Dezember 2022 lediglich die Aufhebung der Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung vom 22. November 2022 und der Ge- samterneuerungswahl vom 27. November 2022 beantragt (siehe vorne lit. B.1.2). Soweit der vorliegende Antrag auch auf andere "Beschlüsse und Akte der Kirchenpflege" abzielt, stellt dies eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands dar (vgl. Erw. I/2.2). Soweit sich der Antrag gegen die Beschlüsse der Kirchgemeindeversamm- lung vom 22. November 2022 sowie gegen die Gesamterneuerungswahlen vom 27. November 2022 richtet, wäre das Interesse der Beschwerdefüh- renden an der Aufhebung der angeblich unzulässigen "Beschlüsse und Akte der Kirchenpflege" durch ein Gestaltungsentscheid zu wahren. Ent- sprechend hätten die Beschwerdeführenden auch vor Verwaltungsgericht ein Gestaltungsbegehren stellen müssen, wie sie dies in der Beschwerde vom 22. Dezember 2022 an den Kirchenrat und in der Beschwerde vom 14. September 2023 an das Rekursgericht getan haben. Im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren mangelt es den Beschwerdeführenden in Bezug auf den Feststellungsantrag an einem schutzwürdigen Interesse. Auf den Feststellungsantrag im ersten Satz von Antrag 1 darf deshalb nicht eingetreten werden. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführenden beantragen im zweiten Satz von Antrag 1, die vor dem rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens gegen die Ergänzungswahl der Kirchenpflegemitglieder E._____, F._____ und D._____ unter deren Mitwirkung getätigten "Beschlüsse und Akte der Kir- chenpflege" seien auf deren Rechtmässigkeit und Tatbestand hin zu über- prüfen, und es sei aufgrund der Ergebnisse der Prüfung allenfalls das je- weils Entsprechende anzuordnen. 3.2.2 Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag so- wie eine Begründung enthalten. Die Anträge sollen nachvollziehbar formu- liert sein, so dass die Rechtsmittelinstanz Zweck und Ziel des Rechtsmittels erkennen kann (MICHAEL MERKER, a.a.O., N. 5 f. zu § 39 [a]VRPG). Mit der - 11 - Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung des Be- schwerdeführers der angefochtene Entscheid Mängel aufweist (AGVE 2009, S. 275, Erw. 3.1). Fehlt ein Antrag oder eine Begründung oder beides (trotz umfassender Rechtsmittelbelehrung) vollständig und ergibt sich der Antrag bei Laienbeschwerden auch nicht aus der Begründung, ist ohne Nachfrist auf Nichteintreten zu erkennen (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG], 07.27 [Botschaft VRPG], S. 56 f.). Bei Laienbeschwerden werden an die Anträge und Begründung keine allzu hohen Anforderungen gestellt, wobei immerhin verlangt werden darf, dass die beschwerdeführende Partei darlegt, weshalb sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen nicht zutreffen sollen (AGVE 2009, S. 275, Erw. 3.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.385 vom 13. Oktober 2022, Erw. I/2.1.1 mit Hinweisen; MICHAEL MERKER, a. a. O., N. 7 zu § 39 [a]VRPG; vgl. auch Botschaft VRPG, S. 57). 3.2.3 Den Ausführungen im zweiten Satz von Antrag 1 kann nicht entnommen werden, wie das Verwaltungsgericht konkret entscheiden soll. Weder wer- den spezifische "Beschlüsse und Akte der Kirchenpflege" benannt, gegen die sich die Beschwerde richtet, noch wird ausgeführt, welche Anordnung seitens des Verwaltungsgerichts diesbezüglich beantragt wird. Soweit sich der Antrag auf andere "Beschlüsse und Akte der Kirchenpflege" bezieht als die ursprünglich angefochtenen Beschlüsse der Kirchgemein- deversammlung vom 22. November 2022 und die Gesamterneuerungs- wahl vom 27. November 2022 (siehe vorne lit. B.1.2), ist darauf nicht ein- zutreten, da es sich dabei um eine unzulässige Erweiterung des Streitge- genstands handelt (vgl. Erw. I/2.2). Zum Streitgegenstand selbst enthält der zweite Satz von Antrag 1 keine konkreten Vorwürfe. Noch schwerer wiegt, dass aus dem Antrag nicht ersichtlich ist, welche Rechtsfolgen konkret beantragt werden. Aus der Begründung geht hervor, dass die Beschwerdeführenden die umstrittenen Beschlüsse grundsätzlich als nichtig ansehen. Einen diesbezüglichen Antrag stellen die Beschwerde- führenden indessen explizit subeventualiter in Antrag 3. Was darüber hin- aus im zweiten Satz von Antrag 1 verlangt wird, ergibt sich weder aus dem Antrag selbst noch aus der Begründung. Damit würde der Antrag der an- waltlich vertretenen Beschwerdeführenden selbst den Voraussetzungen ei- ner Laienbeschwerde nicht genügen. Entsprechend darf auch auf den Antrag im zweiten Satz von Antrag 1 nicht eingetreten werden. - 12 - 3.3 Zu prüfen bleibt von Antrag 1 damit noch der im ersten Teilsatz enthaltene Antrag auf Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz. Kassatorische Rechtsbegehren sind an sich unzulässig, da das Verwal- tungsgericht reformatorisch entscheiden kann (§ 49 Abs. 1 VRPG; BGE 133 II 409, Erw. 1.4.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_574/2013 vom 27. November 2013, Erw. 2.1). Ein Rechtsbegehren darf sich damit nicht auf die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beschränken, sondern es muss im Antrag angegeben werden, welche Punkte des vorinstanzlichen Entscheids angefochten und welche Änderung des Dispositivs beantragt werden. Wie vorstehend dargelegt, enthält weder der erste noch der zweite Satz von Antrag 1 ein zulässiges Rechtsbegehren, auf das eingetreten werden darf. Der im ersten Teilsatz von Antrag 1 enthaltene Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ist somit weder für sich allein noch in Kom- bination mit den weiteren Anträgen von Antrag 1 zulässig. Auf den darin enthaltenen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist folg- lich ebenfalls nicht einzutreten. 3.4 Gemäss diesen Erwägungen (siehe vorne Erw. I/3.1–3.3) ist auf den ge- samten Antrag 1 der Beschwerde nicht einzutreten. 4. Die Beschwerdeführenden beantragen in Antrag 2, eventualiter sei die An- gelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Betrachtet man nur die Anträge, kann sich Antrag 2 als Eventualantrag nur auf Antrag 1 beziehen. Beantragt wird somit eine Rückweisung an die Vo- rinstanz zur Prüfung von Antrag 1, falls das Verwaltungsgericht diese Prü- fung nicht selbst vornehmen will. Da das Verwaltungsgericht, wie ausge- führt, aber auf den gesamten Antrag 1 nicht eintreten darf, wäre dies auch der Vorinstanz verwehrt. Eine Rückweisung zur Prüfung von Antrag 1 an die Vorinstanz fällt somit ausser Betracht. Folglich kann auch auf den in Antrag 2 gestellten Eventualantrag nicht eingetreten werden, soweit damit lediglich eine solche Rückweisung zur Prüfung von Antrag 1 beantragt wird. Ein darüber hinausgehender Rückweisungsantrag kann jedoch der Be- schwerdebegründung entnommen werden. Im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs führen die Beschwerdefüh- renden Folgendes aus (lit. B/4 der Beschwerde): Damit wird das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt und das Urteil ist aufzuheben, allenfalls zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen mit dem Auftrag im neuen Entscheid zu begründen, warum - 13 - es seine eigene Anordnung betr. Amtsantritt der drei genannten Personen ab Rechtskraft der Wahl nicht mehr beachtete und nicht durchsetzte. Soweit sich der Rückweisungsantrag im Sinne der zitierten Formulierung in der Beschwerdebegründung auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs bezieht, ist darauf einzutreten. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen subeventualiter in Antrag 3 "die Er- klärung der Nichtigkeit der Beschlüsse und Akte der Kirchenpflege", welche vor rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens gegen die Er- gänzungswahl vom 23. November 2021 ergangen sind. 5.2 Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behör- den von Amtes wegen zu beachten. Sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (vgl. statt vieler BGE 132 II 342, Erw. 2.1 mit Hinwei- sen). 5.3 Auch im vorliegenden Subeventualantrag (Antrag 3) werden die konkreten "Beschlüsse und Akte der Kirchenpflege" nicht benannt, die mit der Be- schwerde angefochten werden sollen. Wie vorstehend dargelegt, kann auf den Antrag aber nur eingetreten werden, soweit er sich gegen die Be- schlüsse anlässlich der Kirchgemeindeversammlung vom 22. November 2022 sowie gegen die Gesamterneuerungswahlen vom 27. November 2022 richtet (vgl. oben Erw. I/2.2). Soweit sich Antrag 3 auf weitere "Be- schlüsse oder Akte der Kirchenpflege" bezieht, ist darauf nicht einzutreten, da dies zu einer unzulässigen Erweiterung des Streitgegenstands führen würde. Als Rechtsfolge beantragen die Beschwerdeführenden konkret die Fest- stellung der Nichtigkeit dieser Beschlüsse. Ein solcher Antrag wurde weder vor dem Kirchenrat noch vor der Vorinstanz vorgebracht. Da die Nichtigkeit jedoch jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten ist, ist auf den Antrag 3 einzutreten. 6. Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Vorgehen der neu gewählten Kirchenpflegemitglieder nach deren Amtsantritt im Allgemeinen kritisieren, ist dies materiell nicht zu beurteilen. So weisen die Vorbringen keinen Bezug zu einem Beschwerdeantrag auf. Selbst bei Vorliegen eines konkreten Antrags, wäre auf diesen nicht einzu- treten, liegen doch die verschiedenen Sitzungen der Kirchenpflege sowie die sonstigen Handlungen der neu gewählten Kirchenpflegemitglieder aus- serhalb des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. - 14 - Deren Überprüfung würde damit eine unzulässige Erweiterung des Streit- gegenstands darstellen (vgl. oben Erw. I/2.2). Im Übrigen ist das Verwal- tungsgericht nicht Aufsichtsinstanz über die Kirchenpflege und wäre ent- sprechend auch nicht zuständig für die Sanktionierung des Verhaltens die- ser Behördenmitglieder (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.353 vom 7. Oktober 2024, Erw. I/4). 7. Im vorstehend präzisierten Umfang ist die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde materiell zu beurteilen; im Übrigen ist nicht darauf einzutreten (vgl. oben Erw. I/3–6). 8. Der Kirchenpflege kommt im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Ver- waltungsgericht gemäss § 13 Abs. 2 lit. f VRPG Parteistellung zu. Dies hätte auch für das vorinstanzliche Verfahren gegolten. Die Vorinstanz hat es jedoch unterlassen, die Kirchenpflege in das Verfahren einzubeziehen. Dies hatte vorerst zur Folge, dass die Kirchenpflege auch nicht ins verwal- tungsgerichtliche Verfahren involviert wurde. Aufgrund des Verfahrensaus- gangs verzichtet das Verwaltungsgericht jedoch darauf, nachträglich die massgebenden Parteirechte einzuräumen und stellt der Kirchenpflege die Beschwerde sowie die weiteren Eingaben zusammen mit dem Urteil zu. II. 1. 1.1 Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs bzw. der Begründungspflicht durch die Vorinstanz geltend, da diese die Vorbringen in der Replik vom 6. Februar 2024 nicht vollständig in ihrem Entscheid berücksichtigt habe. Die Vorinstanz habe die geltend gemachte Nichtigkeit der "Beschlüsse und Akte der Kirchenpflege" nicht geprüft. Zu- dem sei die Vorinstanz mit keinem Wort bzw. keiner plausiblen Begründung auf den Haupteinwand der Beschwerdeführenden eingegangen, wonach beim Amtsantritt der Kirchenpflegemitglieder F._____, D._____ und E._____ die Rechtskraft deren Wahl noch nicht festgestanden habe. 1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass die Be- hörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe- nen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 146 II 335, Erw. 5.1 mit Hinweis auf BGE 143 III 65, Erw. 5.2). Eine Begründung muss im Allgemeinen zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (Urteil des Bundesgerichts 1C_272/2020 vom 22. Ja- nuar 2021, Erw. 3.2). Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die - 15 - sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 I 135, Erw. 2.1; 138 I 232, Erw. 5.1). Da- gegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt; die Behörde kann sich auf die für den Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335, Erw. 5.1 mit Hinweis auf BGE 143 III 65, Erw. 5.2 sowie 130 II 530, Erw. 4.3). Es muss sich aus der Gesamtheit der Begründung ergeben, weshalb die Behörde einem Partei- standpunkt nicht folgen kann (BGE 136 I 229, Erw. 5.2; 133 I 270, Erw. 3.1). Ist diese Voraussetzung erfüllt, schadet es nicht, wenn die Be- hörde ihre Haltung nur implizit zum Ausdruck bringt (BGE 141 V 557, Erw. 3.2.1 = Pra 105/2016 Nr. 29; 140 II 345 nicht publ. Erw. 3.2 = Pra 104/2015 Nr. 75). 1.3 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden geht die Vor- instanz in ihrem Entscheid auf den Einwand ein, wonach beim Amtsantritt der neu gewählten Kirchenpflegemitglieder die Rechtskraft deren Wahl noch nicht festgestanden habe (vgl. Beschwerdeentscheid, Erw. II/3/a). In ihrer Begründung bezieht sich die Vorinstanz auf die gesetzlichen Bestim- mungen, welche diesem Einwand entgegenstehen. Sie legt weiter dar, dass die beiden Entscheide des Kirchenrats vom 24. Juni 2021 und des Rekursgerichts vom 30. August 2021 keinen Einfluss auf diese gesetzli- chen Vorgaben haben würden. Damit hat sich die Vorinstanz mit dem Ein- wand der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und aufgezeigt, wes- halb sie deren Parteistandpunkt nicht folgen kann. Ob die vorgetragenen Argumente inhaltlich plausibel sind, ist sodann nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung. Soweit die Vorinstanz die Nichtigkeit der "Beschlüsse und Akte der Kirchen- pflege" nicht explizit geprüft hat, ist ihr daraus kein Vorwurf zu machen. Tatsächlich hat sie die angefochtene Kirchgemeindeversammlung sowie die Gesamterneuerungswahl als rechtmässig beurteilt, weshalb sich eine gesonderte Prüfung der Nichtigkeit erübrigte. Im Ergebnis kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Be- gründungspflicht durch die Vorinstanz festgestellt werden. Damit fällt auch die von den Beschwerdeführenden eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ausser Betracht. 2. 2.1 Wie vorstehend dargelegt, ist im Rahmen der vorliegenden Verwaltungs- gerichtsbeschwerde lediglich der Nichtigkeitsantrag der Beschwerdefüh- renden (Antrag 3) materiell zu beurteilen (vgl. oben Erw. I/3–6). Die Rüge der Nichtigkeit kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden und ist von staatlichen Instanzen jederzeit und von Amtes wegen zu beachten, - 16 - selbst wenn die Beschwerdeführenden die Erhebung der Nichtigkeitsrüge vor der Vorinstanz versäumt haben (BGE 132 II 342, Erw. 2.1 mit Hinwei- sen; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2018.00554 vom 28. Februar 2019, Erw. 3.2.1). Damit kann offenbleiben, ob der Kirchenrat auf die Beschwerde vom 22. Dezember 2022 wegen verpasster Frist nicht hätte eintreten dürfen, da vorliegend nur noch die erstmals vor dem Ver- waltungsgericht gestellte Nichtigkeitsrüge zu beurteilen ist. 2.2 Gemäss der sogenannten Evidenztheorie ist eine Verfügung nur dann nich- tig, wenn sie einen besonders schweren Mangel aufweist, der Mangel of- fensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Annahme der Nich- tigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 148 IV 445, Erw. 1.4.2, 147 IV 93, Erw. 1.4.4; 145 III 436, Erw. 4; 139 II 243, Erw. 11.2; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2001, S. 381; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1098). Namentlich schwer wiegende Verfahrensfehler können einen Nichtigkeits- grund bilden. Nichtigkeit wird indessen nur bei ganz gewichtigen Verfah- rensfehlern, die ohne Weiteres erkennbar sind, angenommen. Die unrich- tige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde bildet grundsätzlich keinen besonders schweren Mangel, der einen Nichtigkeitsgrund darstellen würde (BGE 98 Ia 467, Erw. 6; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a. a. O., Rz. 1111 f.). 2.3 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Rüge der unzulässig zusam- mengesetzten Kirchenpflege mit den beiden Entscheiden des Kirchenrats vom 24. Juni 2021 und des Rekursgerichts vom 30. August 2021 zur Rechtsverweigerungsbeschwerde. Sie legen die vorne (siehe lit. A/A.1.2) zitierten Dispositive so aus, dass die anlässlich der Ergänzungswahl 2021 gewählten Mitglieder ihr Amt erst hät- ten antreten dürfen, nachdem die Wahl "rechtskräftig geworden ist" bzw. die gegen die Wahl erhobene Beschwerde rechtskräftig abgelehnt wurde. Dementsprechend wird in der Beschwerde immer wieder ausgeführt, der Amtsantritt der Gewählten habe erst "ab Rechtskraft der Wahl" erfolgen dürfen (lit. B Ziff. 2–5 und 9 der Beschwerde). 2.4 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden, führen die beiden Dispositive in den Entscheiden des Kirchenrats vom 24. Juni 2021 und des Rekursgerichts vom 30. August 2021 nicht explizit aus, auf was sich die Formulierung "ab Rechtskraft" bezieht (siehe vorne lit. A/1.2). Die - 17 - Behauptung der Beschwerdeführenden, damit sei der Amtsantritt "ab Rechtskraft der Wahl" gemeint, ist nicht belegt. Schon rein grammatikalisch kann die Formulierung "ab Rechtskraft" nicht mit "ab Rechtskraft der Wahl" ergänzt werden, wie die Beschwerdeführen- den behaupten. Denn im Gegensatz zu Verfügungen und Entscheiden kann eine Wahl nicht rechtskräftig werden. Sie muss vielmehr für gültig er- klärt oder protokollarisch genehmigt werden (vgl. für die Wahl der Kirchen- pflege Art. 24 und 25 der Verordnung über Wahlen und Abstimmungen der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau). Auch konnte sich die Formulierung "ab Rechtskraft" nicht auf die Rechts- kraft des Entscheids über eine allfällige Wahlbeschwerde beziehen. Die entsprechende Wahl wurde in den beiden Dispositiven schliesslich erst an- geordnet. Sie war noch nicht durchgeführt und es war dagegen auch noch keine Beschwerde erhoben worden. Folglich kann die Formulierung "ab Rechtskraft" in den Entscheiddispositi- ven des Kirchenrats und des Rekursgerichts zur Rechtsverweigerungsbe- schwerde nur mit "ab Rechtskraft dieses Entscheids" sinnvoll ergänzt wer- den. Der Amtsantritt der neu zu wählenden Mitglieder der Kirchenpflege sollte somit erst ab Rechtskraft des jeweiligen Entscheids über die Rechts- verweigerungsbeschwerde erfolgen. Dass diese Auslegung korrekt ist, ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der beiden Entscheide. Sowohl der Kirchenrat als auch das Rekursgericht haben in ihren Entscheiden eine Rechtsverweigerung durch die Kirchen- pflege bestätigt, da diese sich trotz gültiger Traktandierungsbegehren wei- gerte, die Ergänzungswahl für drei neue Kirchenpflegemitglieder durchzu- führen. Der Kirchenrat und das Rekursgericht zielten mit ihren Entscheiden darauf ab, die Ergänzungswahl schnellstmöglich durchzuführen und damit die Rechtsverweigerung zu beseitigen. Aus diesem Grund wurde in beiden Dispositiven jeweils ein Datum festgesetzt, bis zu dem die Ergänzungswahl – unabhängig einer allfälligen Anfechtung – spätestens durchgeführt wer- den musste. Das Rekursgericht entzog zudem einer allfälligen Beschwerde ausdrücklich die aufschiebende Wirkung. Da die Kirchenpflege die Wahl unabhängig von einer allfälligen Anfechtung des jeweiligen Entscheids über die Rechtsverweigerungsbeschwerde bis zum festgelegten Datum hätte durchführen müssen, wurde zusätzlich an- geordnet, dass die in dieser Wahl neu gewählten Mitglieder der Kirchen- pflege ihr Amt erst nach Rechtskraft des Entscheids über die Rechtsver- weigerungsbeschwerde antreten durften. Der Entscheid des Rekursgerichts vom 30. August 2021 über die Rechts- verweigerungsbeschwerde ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (siehe vorne lit. A/1.2) und war zum Zeitpunkt der Ersatzwahl vom - 18 - 23. November 2021 längst rechtskräftig. Zum Zeitpunkt der Wahl spielte die Anordnung des Rekursgerichts vom 30. August 2021 zum Amtsantritt der neu zu wählenden Mitglieder der Kirchenpflege somit keine Rolle mehr; ebenso wenig der Entscheid des Kirchenrats vom 24. Juni 2021. Der Kir- chenrat durfte das Wahlprotokoll am 25. November 2021 deshalb ohne Weiteres genehmigen und die neu gewählten Mitglieder der Kirchenpflege durften ihr Amt anschliessend antreten. Damit erübrigt sich auch die Prüfung der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verletzung des Vertrauensschutzes. 2.5 Da auch die gegen die Ergänzungswahl der drei neuen Mitglieder der Kir- chenpflege vom 23. November 2021 erhobene Wahlbeschwerde mittler- weile rechtskräftig abgewiesen wurde und der Kirchenrat dieser seinerzeit die aufschiebende Wirkung entzogen hatte, änderte auch die Wahlbe- schwerde nichts an der Gültigkeit des Amtsantritts der neu gewählten Mit- glieder der Kirchenpflege. Somit kann auch offenbleiben, ob der Kirchenrat bei der Wahlbeschwerde überhaupt die aufschiebende Wirkung hätte entziehen müssen oder ob der Wahlbeschwerde nicht von Gesetzes wegen der Suspensiveffekt entzogen war (Art. 30 der Verordnung über Wahlen und Abstimmungen der Römisch- Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau i. V. m. § 70 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 10. März 1992 [GPR; SAR 131.100]). 2.6 Hinzu kommt, dass die angefochtenen "Beschlüsse und Akte der Kirchen- pflege" auch dann nicht als nichtig zu qualifizieren wären, wenn das Ver- waltungsgericht der falschen Auslegung der Dispositive in den Entscheiden des Kirchenrats und des Rekursgerichts zur Rechtsverweigerungsbe- schwerde folgen würde. Wie vorstehend dargelegt, stellt die unrichtige Zu- sammensetzung der entscheidenden Behörde grundsätzlich keinen Nich- tigkeitsgrund dar. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Wahl der zusätz- lichen Mitglieder der Kirchenpflege vom Kirchenrat umgehend bestätigt wurde und die neue Kirchenpflege somit nicht offensichtlich unrichtig zu- sammengesetzt war. 2.7 Nach dem Gesagten entfalteten die Entscheide vom 24. Juni und 30. Au- gust 2021 keine Auswirkungen in Bezug auf den Amtsantritt der anlässlich der Ergänzungswahl vom 23. November 2021 neu gewählten Mitglieder der Kirchenpflege. Diese durften ihr Amt nach der Genehmigung der Wahl durch den Kirchenrat unverzüglich antreten. Die neu gewählte Kirchen- pflege war damit bereits bei ihrer ersten Sitzung am 9. Februar 2022 korrekt zusammengesetzt. Entsprechend bestand auch in Bezug auf die - 19 - Kirchgemeindeversammlung vom 22. November 2022 sowie die Ge- samterneuerungswahlen 2023–2026 vom 27. November 2022 kein offen- sichtlicher, besonders schwerer Mangel, der gemäss Evidenztheorie für die Annahme einer Nichtigkeit gegeben sein müsste. Es ist deshalb nicht von einer Nichtigkeit der beiden Verwaltungsakte aus- zugehen. 3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden darf. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Be- schwerdeführenden kostenpflichtig. Die von den Beschwerdeführenden er- suchte Kostenlosigkeit des Verfahrens erweist sich bei diesem Verfahrens- ausgang als unbegründet. Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'100.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). 2. Die Parteikosten werden gemäss § 32 Abs. 2 VRPG in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei anders als bei den Verfahrenskosten kein Behördenprivileg greift. Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben dem anwaltlich vertrete- nen Kirchenrat, welchem Parteistellung zukommt (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG), die vor dem Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten zu ersetzen. Der Anspruch des Kirchenrats auf einen Parteikostenersatz besteht unab- hängig davon, ob und gegebenenfalls inwieweit die Rechtsvertretung sach- lich geboten war. Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschä- digung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Ver- waltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Im konkreten Fall handelt es sich nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Zur - 20 - Anwendung gelangen deshalb die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. AnwT (§ 8a Abs. 3 AnwT). Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT beträgt die Grundentschädi- gung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00. Die Bedeu- tung des Falles wird als niedrig beurteilt, die Schwierigkeit als mittel und der mutmassliche Aufwand des Anwalts als durchschnittlich. Der Abzug für die nicht durchgeführte Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und der Zuschlag für zusätzliche Rechtschriften (§ 6 Abs. 3 AnwT) heben sich auf. Im Rechts- mittelverfahren beträgt die Entschädigung des Anwaltes je nach Aufwand 50–100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berech- neten Betrags (§ 8 Abs. 1 AnwT). Unter Berücksichtigung sämtlicher Fak- toren erscheint eine Entschädigung von Fr. 4'200.00 sachgerecht. Ausla- gen und Mehrwertsteuer sind in dieser Entschädigung bereits enthalten (§ 8c Abs. 1 AnwT). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'100.00, sind vom Beschwerdeführer 1, dem Be- schwerdeführer 2 und der Beschwerdeführerin 3 zu je einem Drittel, aus- machend je Fr. 700.00, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Der Beschwerdeführer 1, der Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdefüh- rerin 3 werden verpflichtet, dem Kirchenrat die vor Verwaltungsgericht ent- standenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'200.00 zu je einem Drittel mit Fr. 1'400.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreter) die Kirchenpflege der Römisch-Katholischen Kirche S._____ (inkl. Be- schwerde, Beschwerdeantwort, Replik, Duplik und prozessleitende Verfü- gungen) den Kirchenrat der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aar- gau (Vertreter) Mitteilung an: das Rekursgericht der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau - 21 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweis- mittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 19. September 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber J. Huber Manz