Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Vertreters sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Im konkreten Fall ist von einer mittleren Bedeutung der Streitsache sowie einem unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad und Aufwand auszugehen, zumal kein zweiter Schriftenwechsel und keine Verhandlung durchgeführt wurde. Unter diesen Umständen erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. - 10 -