2. Das KStA hat dem Beschwerdegegner antragsgemäss die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (§ 189 Abs. 2 StG; § 32 Abs. 2 VRPG). Für Streitwerte zwischen Fr. 50'000.00 und 100'000.00 geht der Rahmen für die Entschädigung von Fr. 3'000.00 bis 10'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 [AnwT; SAR 291.150]). Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Vertreters sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT).