7.2 Eine Gutheissung der Beschwerde würde vorliegend einen sofortigen Endentscheid herbeiführen. Da sich die Vorinstanz materiell nicht mit der Ermessensveranlagung befasst hat, würde der Instanzenzug durch einen Sachentscheid des Verwaltungsgerichts indessen verkürzt, was sich für die Rechtssuchenden nachteilig auswirkt. Angesichts der restriktiven Handhabung ist der Eintretensgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG daher zu verneinen. 8. Im Ergebnis sind die Eintretensvoraussetzungen für die Beschwerde gegen den Rückweisungsentscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, nicht erfüllt.