Mit der Bestimmung soll prozessökonomischen Anliegen Rechnung getragen werden. Das Bundesgericht legt die besagte Norm restriktiv aus, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie den Zwischenentscheid nicht selbständig anfechten können, da sie die mit dem Zwischenentscheid zusammenhängenden Fragen mit dem Endentscheid anfechten können (zum Ganzen FELIX UHLMANN, a.a.O., N. 19 ff. zu Art. 93; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2014 vom 25. Juli 2014, Erw. 2.3). -9-