neute Veranlagung zu keiner oder einer tieferen Gewinnaufrechnung führt. Inwiefern eine Rechtsverweigerung seitens des Spezialverwaltungsgerichts vorliegen könnte, ist – entgegen den Andeutungen der Beschwerdeführerin – nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2012 vom 7. September 2012, Erw. 2). Der Umstand, dass durch die Rückweisung das Verfahren verlängert wird und der Steuerkommission Q._____ sowie dem KStA ein Mehraufwand entstehen, berechtigt ebenfalls nicht zur Anfechtung. Im Ergebnis ist die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt.