___ als zuständige Veranlagungsbehörde die vom KStA in der Beschwerde nachgelieferte Begründung der Ermessensaufrechnung überhaupt teilt. So oder so wird die von der Steuerkommission Q._____ einlässlich zu begründende Ermessensveranlagung eine veränderte Ausgangslage ergeben, gegen welche sich sowohl der Steuerpflichtige als insbesondere auch das KStA mittels Einsprache an die Steuerkommission Q._____, Rekurs an das Spezialverwaltungsgericht und schliesslich Beschwerde an das Verwaltungsgericht zur Wehr setzen können (§ 192 Abs. 1 lit. a, § 196 Abs. 1 bzw. § 198 Abs. 1 StG). Nach dem Gesagten liegt für das KStA selbst dann kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, wenn die er-