die Steuerkommission Q._____ hat die in der Veranlagungsverfügung vorgenommene Aufrechnung einzig einlässlicher zu begründen und dazu gegebenenfalls zusätzliche Sachverhaltsabklärungen zu treffen. In dieser Konstellation liegt kein irreversibler Nachteil vor (vgl. BGE 140 V 282, Erw. 4.2 - 4.2.2).