6.2 Wie in Erwägung I/5.2 ausgeführt, hat das Spezialverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil einzig festgestellt, dass die Steuerkommission Q._____ die Begründungspflicht verletzt habe und die Sache daher zur neuen Beurteilung an die Steuerkommission Q._____ zurückgewiesen. Da das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts keine materiellrechtlichen Anordnungen enthält, die den Beurteilungsspielraum der Steuerkommission Q._____ einschränkt (siehe Erw. I/5.2), wird diese auch nicht gezwungen, eine ihrer Ansicht nach rechtswidrige Verfügung zu erlassen; die Steuerkommission Q.__