Erschöpft sich der Rückweisungsentscheid in der Feststellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (z. B. Verletzung der Begründungspflicht, ungenügende Abklärung) und weist er die Sache zu deren Behebung an die Verwaltung zurück, ohne dass damit Anweisungen materiellrechtlicher Art verbunden sind, entsteht der Behörde kein irreversibler Nachteil und eine Anfechtbarkeit entfällt (BGE 140 V 282, Erw. 4.2 - 4.2.2).