Dasselbe gilt für die Beschwerdeerhebung einer Aufsichtsbehörde gegen einen Rückweisungsentscheid, sofern diese bereits an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und soweit notwendig Rechtsmittel ergriffen hatte. Bei dieser Konstellation wäre es eine zwecklose, reine Formalität, wenn nochmals alle vorgeschalteten Rechtsmittelinstanzen angerufen werden müssten (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_420/2008 vom 3. Februar 2009, Erw. 4.5.1.; nicht publizierte Erw. 1.3 von BGE 134 II 287, 2C_76/2008 vom 2. Juli 2008).