Die Beschwerdeführerin hat mit Verweis auf das besagte Urteil ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht auf eine Beschwerde des KStA gegen einen Rückweisungsentscheid des Spezialverwaltungsgerichts praxisgemäss eintrete. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass sich das Verwaltungsgerichtsurteil WBE.2019.10 vom 1. Mai 2019 auf einen Rückweisungsentscheid des Spezialverwaltungsgerichts bezieht, welcher materiellrechtliche Anweisungen für die Vorinstanz enthält (es seien "alle in den Steuerjahren 2004 bis 2010 von den Steuerpflichtigen in den Erneuerungsfonds geleisteten Einlagen im Jahr des Bezugs zum Abzug zuzulassen").