5.2 Das Spezialverwaltungsgericht hat im Urteil weder erwogen, dass die von der Steuerkommission Q._____ ermittelten Steuerfaktoren falsch seien, noch sich dazu geäussert, ob die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung im vorliegenden Fall erfüllt sind. Sie hat einzig erwogen, dass die Steuerkommission Q._____ im Veranlagungsverfahren die Begründungspflicht verletzt habe, indem sie die Ermessenaufrechnung in Höhe von Fr. 372'000.00 ohne nachvollziehbare dokumentierte Prüfung vorgenommen habe. Da diese Gehörsverletzung im Einspracheverfahren nicht geheilt worden sei, sei die Sache zur Neubeurteilung an die Steuerkommission Q._____ zurückzuweisen.