Ein Nachweis einer Aufrechnungsbasis fehle völlig. Mit ihrem Vorgehen im Veranlagungsverfahren habe die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdegegners auf rechtliches Gehör verletzt. Eine "Heilung" sei im Einspracheverfahren nicht erfolgt. Auch bei einer nicht steuerneutralen Umstrukturierung – davon scheine die Vorinstanz im Einspracheverfahren neu ausgegangen zu sein – müsse das Resultat der Aufrechnung begründet werden. Der Rekurs erweise sich demnach im Ergebnis als begründet. Die Veranlagungsverfügung sowie der Einspracheentscheid seien aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Steuerkommission Q.