5.1 Das Spezialverwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, die Steuerkommission Q._____ habe die Aufrechnung von Fr. 372'000.00 nicht begründet, sondern diesen Betrag ohne jegliche nachvollziehbare (dokumentierte) Prüfung zum steuerbaren Einkommen des Beschwerdegegners hinzugerechnet. Erforderlich wäre jedoch der Nachweis eines Aufrechnungstatbestandes bzw. von Aufrechnungsgrundlagen gewesen. Das Abstellen auf einen die Jahre 2014 und 2015 betreffenden Buchprüfungsbericht ersetze die Prüfung der masslichen Grundlagen für eine Ermessensveranlagung nicht. Ein Nachweis einer Aufrechnungsbasis fehle völlig.