(rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient; diesfalls handelt es sich materiell nicht – wie bei Rückweisungsentscheiden sonst grundsätzlich der Fall – um einen Zwischenentscheid, sondern um einen Endentscheid (zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.461 vom 7. März 2023, Erw. 3.1; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2013, S. 110 f., Erw. 2.3 f.; BGE 140 V 282, Erw. 4.2; 150 II 346, Erw. 1.3.4). 5. Zunächst ist zu prüfen, ob es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen Zwischen- oder einen Endentscheid handelt.