4. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts sind Rückweisungen in steuerrechtlichen Angelegenheiten aus Gründen der Einheitlichkeit des Instanzenzugs nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) anfechtbar. Demnach ist die Beschwerde gegen Rückweisungsentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.