Der Beschwerdegegner hält diesbezüglich entgegen, dass die Voraussetzungen zur Anfechtung des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids, namentlich der nicht wiedergutzumachende Nachteil, nicht erfüllt seien, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Die Behauptung, der Rückweisungsentscheid komme einer Rechtsverweigerung gleich, werde ausdrücklich bestritten. Gerade weil die Steuerbehörde ihren Prüfungs- und Begründungspflichten nicht nachgekommen sei, lasse sich nicht beurteilen, ob ein angeblicher Untersuchungsnotstand bestanden habe.