alle drei vorgeschalteten Rechtsmittelinstanzen angerufen werden müssten. Dementsprechend könne auch der vorliegende Rückweisungsentscheid weitergezogen werden. Der Rückweisungsentscheid komme zudem einer Rechtsverweigerung gleich, da wegen des Untersuchungsnotstands weitere sachverhaltliche Abklärungen nutzlos wären und kein Spielraum für eine andere als die getroffene Veranlagung bestünde. Praxisgemäss trete das Verwaltungsgericht auf eine Beschwerde des KStA gegen einen Rückweisungsentscheid des Spezialverwaltungsgerichts ein (vgl. dazu Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.10 vom 1. Mai 2019).