3. Das KStA macht in der Beschwerde in formeller Hinsicht geltend, dass Rückweisungsentscheide anfechtbar seien, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnten. Ein solcher liege vor, wenn die beschwerdeführende Partei einen neuen Entscheid fällen müsse, den sie in der Folge nicht weiterziehen könne. Praxisgemäss lasse das Bundesgericht Beschwerden gegen Rückweisungsentscheide auch dann zu, wenn die Beschwerdeführerin nicht verfügende Behörde, sondern – wie das KStA – Aufsichtsbehörde sei (§ 161 StG) und am vorinstanzlichen Verfahren mitgewirkt habe. Es wäre eine zwecklose, reine Formalität, wenn eine Anfechtung der Rückweisung nicht zugelassen würde und nochmals