2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, hat im angefochtenen Urteil vom 27. Juni 2024 den Einspracheentscheid und die zugrundeliegende Veranlagungsverfügung aufgehoben und die Angelegenheit zur nochmaligen Durchführung des Veranlagungsverfahrens an die Steuerkommission -4- Q._____ zurückgewiesen. Demnach handelt es sich beim angefochtenen Urteil um einen Rückweisungsentscheid. Es ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf die Beschwerde einzutreten ist.