3. Die von der Steuerkommission ermessensweise vorgenommene Aufrechnung von Einkünften aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit in Höhe von CHF 372'000 sei zu streichen, und das steuerbare Einkommen sei auf das korrekt deklarierte Einkommen zu reduzieren. 4. Das steuerbare und satzbestimmende Vermögen sei mit CHF 0.00 zu veranlagen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Ersatz der Mehrwertsteuer). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: