3. Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners. 2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, verzichtete in seiner Eingabe vom 4. September 2024 auf die Erstattung einer Vernehmlassung. Der Vertreter des Beschwerdegegners beantragte in der Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2024: 1. Der Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2024 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 sei zu bestätigen. 2. Die Beschwerde des Kantonalen Steueramtes Aargau sei abzuweisen.