3. Es wird eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (inkl. 8.1 % MWSt) ausgerichtet. D. 1. Mit Beschwerde vom 3. September 2024 gelangte das Kantonale Steueramt (KStA) an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2024 aufzuheben und das steuerbare Einkommen auf Fr. 387'300.– und das steuerbare Vermögen auf Fr. 0.– festzusetzen. 2. Eventualiter sei das Verfahren an das Spezialverwaltungsgericht zurückzuweisen. -3-