C. Mit Eingabe vom 24. Juni 2022 liess C._____ Rekurs erheben und beantragte sinngemäss, die ermessensweise Gewinnaufrechnung in Höhe von Fr. 372'000.00 sei zu streichen und das Vermögen mit Fr. 0.00 zu veranlagen. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, entschied am 27. Juni 2024: 1. Die Veranlagungsverfügung 2016 vom 22. September 2020 sowie der Einspracheentscheid vom 16. Mai 2022 werden aufgehoben und die Angelegenheit zur nochmaligen Durchführung des Veranlagungsverfahrens an die Steuerkommission Q._____ zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.