A. C._____ wurde für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 mit Verfügung vom 22. September 2020 zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 387'300.00 und zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von Fr. 821'000.00 veranlagt. In Abweichung zur Selbstdeklaration hat die Steuerkommission Q._____ ermessensweise einen Reingewinn von Fr. 372'000.00 als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgerechnet. B. Gegen die Verfügung vom 22. September 2020 erhob C._____ mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 Einsprache. Die Steuerkommission Q._____ wies die Einsprache am 16. Mai 2022 ab.