Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.312 / nw / jb (3-RV.2022.80) Art. 9 Urteil vom 2. April 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Plüss Verwaltungsrichterin Martin Gerichtsschreiberin Waldmeier Beschwerde- Kantonales Steueramt, Geschäftsbereich Recht, Rechtsdienst, führer Telli-Hochhaus, 5004 Aarau gegen Beschwerde- C._____ gegner vertreten durch M.A. HSG in Law and Economics Kerim Tbaishat, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden und Steuerkommission Q._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2016 Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 27. Juni 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. C._____ wurde für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 mit Verfügung vom 22. September 2020 zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 387'300.00 und zu einem steuerbaren und satzbestim- menden Vermögen von Fr. 821'000.00 veranlagt. In Abweichung zur Selbstdeklaration hat die Steuerkommission Q._____ ermessensweise ei- nen Reingewinn von Fr. 372'000.00 als Einkünfte aus selbständiger Er- werbstätigkeit aufgerechnet. B. Gegen die Verfügung vom 22. September 2020 erhob C._____ mit Schrei- ben vom 21. Oktober 2020 Einsprache. Die Steuerkommission Q._____ wies die Einsprache am 16. Mai 2022 ab. C. Mit Eingabe vom 24. Juni 2022 liess C._____ Rekurs erheben und bean- tragte sinngemäss, die ermessensweise Gewinnaufrechnung in Höhe von Fr. 372'000.00 sei zu streichen und das Vermögen mit Fr. 0.00 zu veranla- gen. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, entschied am 27. Juni 2024: 1. Die Veranlagungsverfügung 2016 vom 22. September 2020 sowie der Ein- spracheentscheid vom 16. Mai 2022 werden aufgehoben und die Angele- genheit zur nochmaligen Durchführung des Veranlagungsverfahrens an die Steuerkommission Q._____ zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (inkl. 8.1 % MWSt) ausgerichtet. D. 1. Mit Beschwerde vom 3. September 2024 gelangte das Kantonale Steuer- amt (KStA) an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Spezialverwal- tungsgerichts vom 27. Juni 2024 aufzuheben und das steuerbare Ein- kommen auf Fr. 387'300.– und das steuerbare Vermögen auf Fr. 0.– festzusetzen. 2. Eventualiter sei das Verfahren an das Spezialverwaltungsgericht zu- rückzuweisen. -3- 3. Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners. 2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, verzichtete in seiner Eingabe vom 4. September 2024 auf die Erstattung einer Vernehmlassung. Der Ver- treter des Beschwerdegegners beantragte in der Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2024: 1. Der Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2024 be- treffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 sei zu bestätigen. 2. Die Beschwerde des Kantonalen Steueramtes Aargau sei abzuwei- sen. 3. Die von der Steuerkommission ermessensweise vorgenommene Auf- rechnung von Einkünften aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit in Höhe von CHF 372'000 sei zu streichen, und das steuerbare Einkom- men sei auf das korrekt deklarierte Einkommen zu reduzieren. 4. Das steuerbare und satzbestimmende Vermögen sei mit CHF 0.00 zu veranlagen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Ersatz der Mehr- wertsteuer). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Spe- zialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, in Kantons- und Gemeindesteuersa- chen (§ 198 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. De- zember 1998 [StG; SAR 651.100]; § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Es ist somit zur Behandlung des vorliegenden Falls zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf un- richtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechts- verletzungen (§ 199 StG; § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG). 2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, hat im angefochtenen Urteil vom 27. Juni 2024 den Einspracheentscheid und die zugrundeliegende Veranlagungsverfügung aufgehoben und die Angelegenheit zur nochmali- gen Durchführung des Veranlagungsverfahrens an die Steuerkommission -4- Q._____ zurückgewiesen. Demnach handelt es sich beim angefochtenen Urteil um einen Rückweisungsentscheid. Es ist von Amtes wegen zu prü- fen, ob auf die Beschwerde einzutreten ist. 3. Das KStA macht in der Beschwerde in formeller Hinsicht geltend, dass Rückweisungsentscheide anfechtbar seien, wenn sie einen nicht wieder- gutzumachenden Nachteil bewirken könnten. Ein solcher liege vor, wenn die beschwerdeführende Partei einen neuen Entscheid fällen müsse, den sie in der Folge nicht weiterziehen könne. Praxisgemäss lasse das Bun- desgericht Beschwerden gegen Rückweisungsentscheide auch dann zu, wenn die Beschwerdeführerin nicht verfügende Behörde, sondern – wie das KStA – Aufsichtsbehörde sei (§ 161 StG) und am vorinstanzlichen Ver- fahren mitgewirkt habe. Es wäre eine zwecklose, reine Formalität, wenn eine Anfechtung der Rückweisung nicht zugelassen würde und nochmals alle drei vorgeschalteten Rechtsmittelinstanzen angerufen werden müss- ten. Dementsprechend könne auch der vorliegende Rückweisungsent- scheid weitergezogen werden. Der Rückweisungsentscheid komme zudem einer Rechtsverweigerung gleich, da wegen des Untersuchungsnotstands weitere sachverhaltliche Abklärungen nutzlos wären und kein Spielraum für eine andere als die getroffene Veranlagung bestünde. Praxisgemäss trete das Verwaltungsgericht auf eine Beschwerde des KStA gegen einen Rück- weisungsentscheid des Spezialverwaltungsgerichts ein (vgl. dazu Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.10 vom 1. Mai 2019). Der Beschwerdegegner hält diesbezüglich entgegen, dass die Vorausset- zungen zur Anfechtung des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids, na- mentlich der nicht wiedergutzumachende Nachteil, nicht erfüllt seien, wes- halb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Die Behauptung, der Rück- weisungsentscheid komme einer Rechtsverweigerung gleich, werde aus- drücklich bestritten. Gerade weil die Steuerbehörde ihren Prüfungs- und Begründungspflichten nicht nachgekommen sei, lasse sich nicht beurteilen, ob ein angeblicher Untersuchungsnotstand bestanden habe. 4. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts sind Rückweisungen in steuer- rechtlichen Angelegenheiten aus Gründen der Einheitlichkeit des Instan- zenzugs nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesge- setzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) an- fechtbar. Demnach ist die Beschwerde gegen Rückweisungsentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Anders verhält es sich, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der -5- (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient; dies- falls handelt es sich materiell nicht – wie bei Rückweisungsentscheiden sonst grundsätzlich der Fall – um einen Zwischenentscheid, sondern um einen Endentscheid (zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.461 vom 7. März 2023, Erw. 3.1; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2013, S. 110 f., Erw. 2.3 f.; BGE 140 V 282, Erw. 4.2; 150 II 346, Erw. 1.3.4). 5. Zunächst ist zu prüfen, ob es sich beim angefochtenen Rückweisungsent- scheid um einen Zwischen- oder einen Endentscheid handelt. 5.1 Das Spezialverwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, die Steuerkommission Q._____ habe die Aufrechnung von Fr. 372'000.00 nicht begründet, sondern diesen Betrag ohne jegliche nachvollziehbare (doku- mentierte) Prüfung zum steuerbaren Einkommen des Beschwerdegegners hinzugerechnet. Erforderlich wäre jedoch der Nachweis eines Aufrech- nungstatbestandes bzw. von Aufrechnungsgrundlagen gewesen. Das Ab- stellen auf einen die Jahre 2014 und 2015 betreffenden Buchprüfungsbe- richt ersetze die Prüfung der masslichen Grundlagen für eine Ermessens- veranlagung nicht. Ein Nachweis einer Aufrechnungsbasis fehle völlig. Mit ihrem Vorgehen im Veranlagungsverfahren habe die Vorinstanz die ihr ob- liegende Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerde- gegners auf rechtliches Gehör verletzt. Eine "Heilung" sei im Einsprache- verfahren nicht erfolgt. Auch bei einer nicht steuerneutralen Umstrukturie- rung – davon scheine die Vorinstanz im Einspracheverfahren neu ausge- gangen zu sein – müsse das Resultat der Aufrechnung begründet werden. Der Rekurs erweise sich demnach im Ergebnis als begründet. Die Veran- lagungsverfügung sowie der Einspracheentscheid seien aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Steuerkommission Q._____ zurückzuweisen. Dabei habe die Steuerkommission Q._____ auch eine Überprüfung des Wertschriftenverzeichnisses pro 2016 vorzunehmen. 5.2 Das Spezialverwaltungsgericht hat im Urteil weder erwogen, dass die von der Steuerkommission Q._____ ermittelten Steuerfaktoren falsch seien, noch sich dazu geäussert, ob die Voraussetzungen einer Ermessensver- anlagung im vorliegenden Fall erfüllt sind. Sie hat einzig erwogen, dass die Steuerkommission Q._____ im Veranlagungsverfahren die Begründungs- pflicht verletzt habe, indem sie die Ermessenaufrechnung in Höhe von Fr. 372'000.00 ohne nachvollziehbare dokumentierte Prüfung vorgenom- men habe. Da diese Gehörsverletzung im Einspracheverfahren nicht ge- heilt worden sei, sei die Sache zur Neubeurteilung an die Steuerkommis- sion Q._____ zurückzuweisen. Der Entscheid enthält keine verbindlichen Anweisungen, in welcher Weise die Steuerkommission Q._____ den Fall -6- materiellrechtlich zu behandeln hat. Die Rechts- und Sachlage präsentiert sich nicht als unverrückbar und der Entscheidungsspielraum der Steuer- kommission Q._____ wird durch die Rückweisung nicht geschmälert. Da- mit handelt es sich vorliegend um einen Zwischenentscheid, der vor Ver- waltungsgericht im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde einen Endentscheid herbeiführen und da- mit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. 5.3 Anders verhält es sich im von der Beschwerdeführerin referenzierten Urteil WBE.2019.10 vom 1. Mai 2019. Die Beschwerdeführerin hat mit Verweis auf das besagte Urteil ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht auf eine Beschwerde des KStA gegen einen Rückweisungsentscheid des Spezial- verwaltungsgerichts praxisgemäss eintrete. Die Beschwerdeführerin ver- kennt dabei, dass sich das Verwaltungsgerichtsurteil WBE.2019.10 vom 1. Mai 2019 auf einen Rückweisungsentscheid des Spezialverwaltungsge- richts bezieht, welcher materiellrechtliche Anweisungen für die Vorinstanz enthält (es seien "alle in den Steuerjahren 2004 bis 2010 von den Steuer- pflichtigen in den Erneuerungsfonds geleisteten Einlagen im Jahr des Be- zugs zum Abzug zuzulassen"). Folglich handelt es sich bei fraglichem Rückweisungsentscheid nicht wie vorliegend um einen Zwischenentscheid, sondern um einen Endentscheid, für dessen Anfechtbarkeit keine speziel- len Voraussetzungen bestehen. 6. 6.1 Von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil wird gesprochen, wenn dieser auch durch ein nachfolgendes günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann. Dabei muss nicht feststehen, dass der Nachteil eintritt, sondern die blosse Möglichkeit genügt. Können umgekehrt allfällige Nachteile noch mit dem Endentscheid behoben werden, ist die Beschwerde gegen Zwischenentscheide nicht zulässig. Der Nachteil kann sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur sein, wobei rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausrei- chen. Rügt die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung, kann auf das Erfordernis des nicht wiedergutzu- machenden Nachteils verzichtet werden (zum Ganzen FELIX UHLMANN, in: Niggli / Uebersax / Wiprächtiger / Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 3 ff. zu Art. 93; BGE 140 V 282, Erw. 4.2.; BGE 148 IV 55, Erw. 2.4). Das Bundesgericht nimmt einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG an, wenn eine beschwerdebefugte Be- hörde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, eine ihrer -7- Ansicht nach rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Ihren eigenen Ent- scheid kann die Behörde nicht anfechten. Der Entscheid könnte dadurch rechtskräftig werden, ohne dass sie je Gelegenheit hatte, ihn dem Bundes- gericht zu unterbreiten. Um dies zu vermeiden, darf eine beschwerdebe- fugte Behörde unter Berufung auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bereits gegen den Rückweisungsentscheid oder einen ihn bestätigenden Entscheid ein Rechtsmittel ergreifen. Dasselbe gilt für die Beschwerdeerhebung einer Aufsichtsbehörde gegen einen Rückweisungsentscheid, sofern diese be- reits an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und soweit notwen- dig Rechtsmittel ergriffen hatte. Bei dieser Konstellation wäre es eine zwecklose, reine Formalität, wenn nochmals alle vorgeschalteten Rechts- mittelinstanzen angerufen werden müssten (zum Ganzen Urteil des Bun- desgerichts 2C_420/2008 vom 3. Februar 2009, Erw. 4.5.1.; nicht publi- zierte Erw. 1.3 von BGE 134 II 287, 2C_76/2008 vom 2. Juli 2008). Erschöpft sich der Rückweisungsentscheid in der Feststellung einer Verlet- zung des rechtlichen Gehörs (z. B. Verletzung der Begründungspflicht, un- genügende Abklärung) und weist er die Sache zu deren Behebung an die Verwaltung zurück, ohne dass damit Anweisungen materiellrechtlicher Art verbunden sind, entsteht der Behörde kein irreversibler Nachteil und eine Anfechtbarkeit entfällt (BGE 140 V 282, Erw. 4.2 - 4.2.2). 6.2 Wie in Erwägung I/5.2 ausgeführt, hat das Spezialverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil einzig festgestellt, dass die Steuerkommission Q._____ die Begründungspflicht verletzt habe und die Sache daher zur neuen Beurteilung an die Steuerkommission Q._____ zurückgewiesen. Da das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts keine materiellrechtlichen An- ordnungen enthält, die den Beurteilungsspielraum der Steuerkommission Q._____ einschränkt (siehe Erw. I/5.2), wird diese auch nicht gezwungen, eine ihrer Ansicht nach rechtswidrige Verfügung zu erlassen; die Steuer- kommission Q._____ hat die in der Veranlagungsverfügung vorgenom- mene Aufrechnung einzig einlässlicher zu begründen und dazu gegebe- nenfalls zusätzliche Sachverhaltsabklärungen zu treffen. In dieser Konstel- lation liegt kein irreversibler Nachteil vor (vgl. BGE 140 V 282, Erw. 4.2 - 4.2.2). Sodann kann die Rückweisung nicht als reine Formalität abgetan werden. Die Steuerkommission Q._____ kann dank voller Kognition sowohl das steuerbare Einkommen als auch das steuerbare Vermögen neu festsetzen, hat aber die Aufrechnung so zu begründen, dass sie ihrer Begründungs- pflicht nachkommt. Dies unabhängig davon, ob, wie behauptet, ein Unter- suchungsnotstand vorliegt oder nicht. So wäre denkbar, dass die Steuer- kommission Q._____ die Steuerfaktoren infolge genauerer Überprüfung re- duziert und / oder der Beschwerdegegner infolge einer einlässlich begrün- deten Veranlagungsverfügung auf die Ergreifung eines Rechtsmittels -8- verzichtet oder er durch die neue Veranlagungsverfügung überhaupt erst in die Lage gerät, gegen die Ermessensveranlagung in Kenntnis der vollen Sachlage ein Rechtsmittel einzulegen. Sodann ist offen, ob die Steuerkom- mission Q._____ als zuständige Veranlagungsbehörde die vom KStA in der Beschwerde nachgelieferte Begründung der Ermessensaufrechnung über- haupt teilt. So oder so wird die von der Steuerkommission Q._____ einläss- lich zu begründende Ermessensveranlagung eine veränderte Ausgangs- lage ergeben, gegen welche sich sowohl der Steuerpflichtige als insbeson- dere auch das KStA mittels Einsprache an die Steuerkommission Q._____, Rekurs an das Spezialverwaltungsgericht und schliesslich Beschwerde an das Verwaltungsgericht zur Wehr setzen können (§ 192 Abs. 1 lit. a, § 196 Abs. 1 bzw. § 198 Abs. 1 StG). Nach dem Gesagten liegt für das KStA selbst dann kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, wenn die er- neute Veranlagung zu keiner oder einer tieferen Gewinnaufrechnung führt. Inwiefern eine Rechtsverweigerung seitens des Spezialverwaltungsge- richts vorliegen könnte, ist – entgegen den Andeutungen der Beschwerde- führerin – nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2012 vom 7. September 2012, Erw. 2). Der Umstand, dass durch die Rückwei- sung das Verfahren verlängert wird und der Steuerkommission Q._____ sowie dem KStA ein Mehraufwand entstehen, berechtigt ebenfalls nicht zur Anfechtung. Im Ergebnis ist die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt. Dies gilt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, selbst wenn die vorinstanzliche Feststellung, der rechts- erhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, offensichtlich unrichtig wäre oder auf einer qualifiziert unrichtigen oder sogar willkürlichen Beweis- würdigung beruhen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_963/2012 vom 20. Dezember 2012, Erw. 2.2; 8C_559/2012 vom 7. September 2012, Erw. 2; 8C_863/2017 vom 23. April 2018, Erw. 4.1.1). Folglich ist im Rah- men der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen nicht von Relevanz, ob der angefochtene Entscheid materiell richtig ist. 7. 7.1 Die Anfechtung von Vor- und Zwischenentscheiden ist – alternativ zur Vo- raussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils – unter der dop- pelten Voraussetzung zulässig, dass die Gutheissung der Beschwerde so- fort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Auf- wand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Mit der Bestimmung soll prozessökono- mischen Anliegen Rechnung getragen werden. Das Bundesgericht legt die besagte Norm restriktiv aus, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig ge- hen, wenn sie den Zwischenentscheid nicht selbständig anfechten können, da sie die mit dem Zwischenentscheid zusammenhängenden Fragen mit dem Endentscheid anfechten können (zum Ganzen FELIX UHLMANN, a.a.O., N. 19 ff. zu Art. 93; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2014 vom 25. Juli 2014, Erw. 2.3). -9- 7.2 Eine Gutheissung der Beschwerde würde vorliegend einen sofortigen Endentscheid herbeiführen. Da sich die Vorinstanz materiell nicht mit der Ermessensveranlagung befasst hat, würde der Instanzenzug durch einen Sachentscheid des Verwaltungsgerichts indessen verkürzt, was sich für die Rechtssuchenden nachteilig auswirkt. Angesichts der restriktiven Handha- bung ist der Eintretensgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG daher zu vernei- nen. 8. Im Ergebnis sind die Eintretensvoraussetzungen für die Beschwerde gegen den Rückweisungsentscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steu- ern, nicht erfüllt. II. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des verwaltungsge- richtlichen Verfahrens zu Lasten des KStA, welches als Behörde Be- schwerde geführt und damit vermögensrechtliche Interessen des Gemein- wesens verfolgt hat (§ 189 Abs. 1 StG; § 31 Abs. 2 VRPG; AGVE 2009, S. 287). Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Verfahren nicht vollständig durchgeführt werden musste, auf Fr. 1'700.00 festgelegt (§ 20 Abs. 1, 2 und 5 i. V. m. § 7 Abs. 1 des Gebüh- rendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). 2. Das KStA hat dem Beschwerdegegner antragsgemäss die im verwaltungs- gerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (§ 189 Abs. 2 StG; § 32 Abs. 2 VRPG). Für Streitwerte zwischen Fr. 50'000.00 und 100'000.00 geht der Rahmen für die Entschädigung von Fr. 3'000.00 bis 10'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 [AnwT; SAR 291.150]). Innerhalb der vor- gesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mut- masslichen Aufwand des Vertreters sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Im konkreten Fall ist von einer mittleren Bedeutung der Streitsache sowie einem unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad und Aufwand auszugehen, zumal kein zweiter Schrif- tenwechsel und keine Verhandlung durchgeführt wurde. Unter diesen Um- ständen erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. Aus- lagen und MWST) als angemessen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. - 10 - 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'700.00 sind vom Kantonalen Steueramt zu bezahlen. 3. Das Kantonale Steueramt wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen. Zustellung an: das Kantonale Steueramt den Beschwerdegegner (Vertreter) die Steuerkommission Q._____ die Eidgenössische Steuerverwaltung Mitteilung an: das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schwei- zerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. Au- gust und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG). Aarau, 2. April 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Waldmeier