2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.00, sind zu 1/3 mit Fr. 2'000.00 von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Der Regierungsrat wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 9'000.00 zu 1/3 mit Fr. 3'000.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Regierungsrat das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten