AnwT vorgesehenen Streitwertrahmens mit einer Obergrenze von Fr. 100'000.00 angesiedelt. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die volle Parteientschädigung der Beschwerdeführerin auf Fr. 9'000.00 zu bemessen, woraus eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 resultiert. - 29 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats vom 26. Juni 2024 (RRB Nr. 2024-000800) aufgehoben und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, zurückgewiesen.