Bei einem Streitwert von Fr. 98'200.00 (491 Leuchten x Fr. 200.00 Abgeltung für das Jahr 2022) beträgt der Rahmen für die Parteientschädigung Fr. 3'000.00 bis Fr. 10'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT). Der mutmassliche Aufwand der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin war leicht überdurchschnittlich, ebenso die Komplexität der Materie aufgrund der nicht alltäglichen rechtlichen Fragestellungen. Die Bedeutung des Falles für die Beschwerdeführerin ist als höchstens mittel einzustufen. Zudem ist der Streitwert im obersten Bereich des in § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT vorgesehenen Streitwertrahmens mit einer Obergrenze von Fr. 100'000.00 angesiedelt.