3. 3.1. Dieses Behördenprivileg gilt nicht bei der Verlegung der Parteikosten. Die mehrheitlich (zu zwei Dritteln) obsiegende Beschwerdeführerin hat daher gegenüber der Vorinstanz Anspruch auf Ersatz der Parteikosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht, die aber gemäss der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 247 ff.; 2009, S. 278 ff.) auf einen Drittel einer vollen Parteientschädigung zu kürzen ist.